ENTWURF Geschäftsordnung des Elternbeirats Brieselang
Der Elternbeirat Brieselang gibt sich folgende Geschäftsordnung:
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlagen
tbd
§ 2 Mitglieder
Der Elternbeirat Brieselang ist die Interessenvertretung von Eltern, deren Kinder eine Bildungseinrichtung in Brieselang besuchen. Er setzt sich zusammen aus bis zu zwei gewählten Elternvertretern der jeweiligen Einrichtungen.
§ 3 Aufgaben
Der Elternbeirat Brieselang hat das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Bildungseinrichtungen in Brieselang zu fördern und mitzugestalten. Er vertritt die gemeinsamen Anliegen der Eltern gegenüber den Bildungseinrichtungen, der Schulverwaltung, der Gemeinde und der Öffentlichkeit. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, den Bildungseinrichtungen, dem Schulträger und anderen an der Bildungsarbeit Beteiligten.
2. Abschnitt Wahl der Funktionsinhaber
§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters
Wahlberechtigt sind die Mitglieder nach §2. Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 5 Sonstige Funktionsinhaber
Der Elternbeirat Brieselang bestellt durch Wahl einen Schriftführer. Für die Wahl gilt § 4 entsprechend.
§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung
Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirats Brieselang, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der Vorsitzende des Elternbeirats Brieselang ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.
§ 7 Wahlleiter
Wahlleiter ist, wem gemäß § 6 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt. Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats Brieselang fest.
3. Abschnitt Sitzungen und Beschlüsse
§ 8 Sitzungen
Der Elternbeirat Brieselang tritt mindestens vier Mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt per WhatsApp, Mail oder über die Webseite unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Gäste sind grundsätzlich zugelassen und besitzen ein Rederecht.
§ 9 Beschlussfähigkeit
Der Elternbeirat Brieselang ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 10 Beschlussfassung
Der Elternbeirat Brieselang fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 11 Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Elternbeirats Brieselang beschlossen werden. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingereicht werden. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde in Kraft.
Brieselang, den ……………
Der Vorsitzende des Elternbeirats Brieselang
Der stellvertretende Vorsitzende des Elternbeirats Brieselang